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Gut informiert. Gemeinsam erfolgreich.

Willkommen bei EOS Schweiz AG

Wir freuen uns sehr darüber, dass wir Sie mit individuellem Forderungsmanagement unterstützen dürfen. Persönlich und massgeschneidert. Und vertraulich, selbstverständlich - die Sie betreffenden Informationen erhalten auch nur Sie zu Gesicht. Am einfachsten greifen Sie direkt im Kundenportal darauf zu. Oder kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen Ihre Ansprechpartnerin oder das Kundendienst-Team von EOS Schweiz. Wir helfen jederzeit gerne persönlich.

Doch gibt es einige generelle Informationen zur Zusammenarbeit, allgemein gültige Dokumente und Antworten auf häufig gestellte Fragen, die wir Ihnen auf dieser Seite gerne als Linksammlung zur Verfügung stellen. Bookmarken Sie bitte diese Seite, um bei Bedarf darauf zugreifen zu können.

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Kundenportale

Wie funktioniert eigentlich EOSdirect?

Im folgenden finden Sie kurze Erklärvideos, die Ihnen helfen sollen sich in unserem Kundenportal EOSdirect besser zurecht zu finden. Für weitergehende Informationen werfen Sie gern auch einen Blick in unser PDF-Manual oder wenden sich bitte jederzeit an Ihre bekannten Ansprechpartner.

Handbuch herunterladen (2.4 MB)

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Wie Sie sich anmelden

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So verwalten Sie das Forderungsmanagement
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So verwalten Sie das Forderungsmanagement
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FAQ

Generelle Fragen

  • Bei wenigen Fällen erfolgt die Übergabe einfach und gesichert über unsere Kundenplattform EOSdirect via SecureTransfer.

    Bei grösseren Volumina kann dies über eine massgeschneiderte Schnittstelle erfolgen.

    In Absprache können einzelne Dossiers (in der Regel: Verlustscheine) physisch übergeben werden.

  • Der Dossier-Abschluss wird bei Zahlung der Forderung automatisch von EOS vorgenommen. Auch andere Gründe wie beispielsweise Verjährung oder unbekannter Aufenthalt des Schuldners können einen Abschluss zur Folge haben.

    Der Dossier-Rückzug kann nur von Ihrer Seite erfolgen. 

    Die Gründe hierzu sind mannigfaltig: Nicht gerechtfertigte Übergabe, Verzicht auf Forderung, «Einigung mit Schuldner», etc. 

    Daraus folgend können unter Umständen Kosten entstehen.

  • Forderungen aus periodischen (d.h. regelmässigen, meist monatlichen Leistungen. z.B. Telefonabonnemente, Zeitungsabonnemente, Krankenkassen- bzw. Versicherungsprämien, Mietzinse etc., verjähren nach fünf Jahren.

    Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

    Verlustscheine verjähren 20 Jahre nach deren Ausstellung.

    Bei Vorliegen einer schriftlichen Schuldanerkennung (=Urkunde) ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige, unabhängig von der Verjährungsfrist der Ursprungsforderung.

    Es gilt grundsätzlich: Die Verjährungsfrist wird durch Forderungsanerkennung, Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht unterbrochen werden. Ebenso unterbricht die Forderungseingabe im Konkurs die Verjährung. Diesfalls tritt die neue Verjährung nach dem gleichen Zeitraum ein wie die ursprüngliche Forderung. Die Verjährungsunterbrechung erfolgt bereits mit Aufgabe des Rechtsmittels bei der Post, eine Zustellung des Zahlungsbefehls oder der Klage ist nicht notwendig.

  • Der einbehaltene Verzugsschaden ist für EOS ein Teil des Honorars für die Inkassodienstleitung und ist deshalb steuerpflichtig. Die Leistungserbringung erfolgt gegenüber dem Gläubiger-Kunden und nicht gegenüber dem Schuldner, deshalb ist der Verzugsschaden aus Sicht von EOS auch kein Schadenersatz, sondern ein normales Honorar.

  • Die Betreibungsgrenze wird individuell mit den Gläubigerkunden vereinbart und im Vertrag festgehalten.

Fragen zur Fallbearbeitung

  • Auslandinkasso-Forderungen, welche in den Ländern einzufordern sind, in welchen die EOS-Gruppe weder selbst präsent ist noch nicht mit einem Partner zusammenarbeitet, können nicht angenommen werden.

    Ausserdem gilt der Reputation der EOS höchste Priorität. Darum sind auch Forderungen in zwielichtigen Branchen von der Annahme ausgeschlossen.

  • Bestrittene Forderungen können im Sinne eines Versuchs zur Durchsetzung übergeben werden. Nach Durchsicht der Akten wird entschieden, ob eine weitere rechtliche Bearbeitung in Bezug auf die zu erwartenden Kosten und Aufwendungen verhältnismässig ist, namentlich auch im Lichte der Prozesschancen. Die Gläubiger-Kundin muss diesfalls den Fall lückenlos dokumentieren und sich bewusst sein, gegebenenfalls vor Gericht mitzuwirken.

  • Als Faustregel gilt, dass die Erfolgschancen zeitlich vom Alter der Forderung abhängen. Je jünger eine Forderung ist, desto schneller die Einbringlichkeit.

    Bei Anstrengung eines Betreibungsverfahrens ist in der Regel mit mehr als einem Jahr zu rechnen, da Pfändungsverfahren, sofern einträglich, entsprechend dauern. Ist die Pfändung (teilweise) fruchtlos, so wird oft sofort ein Verlustschein ausgestellt. Erheblich länger dauert ein Verfahren, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet und durchgeführt wird, ebenso, wenn eine Forderung dem Rechtsöffnungs- oder dem ordentlichen Richter vorgelegt werden muss.

  • Besteht weiterhin die Möglichkeit auf Wiedereinbringung der Forderung (Beispiele: Der Schuldner ist unbekannt verzogen oder lebt aktuell unter dem Existenzminimum etc.) kann ein Inkassofall ins Überwachungsverfahren überführt werden.

    Uneinbringliche Forderungen (Bsp. Das Erbe des Schuldners wird ausgeschlagen) werden definitiv abgeschlossen.

  • Wenn die Erben die Erbschaft annehmen, übernehmen sie damit nebst dem Guthaben (Geld, Immobilien, Wertsachen, etc.) auch die Schulden. In diesem Fall kann ein Inkassofall oder ein Verlustschein während eines Jahres bei den Erben geltend gemacht werden. Sofern die Erben des Schuldners bekannt sind und die Erben die Erbschaft annehmen, so gehen sämtliche Forderungen ohne weiteres an sie über, ebenso wenn nach Vornahme eines öffentlichen Inventars oder einer Erbschaftsliquidation angenommen wird. Die Erben haben die Befugnis, das ihnen zugefallene Erbe auszuschlagen. Sofern die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist, wird die Ausschlagung vermutet, d.h. der Erbe oder die Erben müssen ausdrücklich annehmen. Das Vorhandensein von Verlustscheinen gilt grundsätzlich als amtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.

  • Bei Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen oder denen der private Konkurs bewilligt wurde, ist die Forderung im Konkurs anzumelden. Sofern der Konkurs durchgeführt wird und am Ende des Verfahrens ein Überschuss besteht, werden die Gläubiger gemäss der Rangordnung im Konkurs (i.d.R. nur teilweise) befriedigt. Nach Abschluss eines Firmenkonkurses verliert die Firma ihre Rechtspersönlichkeit. Auf solche Firmen ausgestellte Konkursverlustscheine können nicht realisiert werden.

  • Bei erfolglosem vorrechtlichem Inkasso werden die Forderungen je nach Prozess mittels Betreibung durchgesetzt vorbehältlich dagegensprechender Indikatoren (mit dem Gläubiger vereinbarte Betreibungsgrenze, schlechte finanzielle Situation nach Bonitätsprüfung etc.).

  • Die Fremdkosten sind Gebühren, die Ämter oder Behörden für die Verrichtung der SchKG verrechnen.

    Gebühren sind Kosten, die durch Adress- und Bonitätsüberprüfungen entstehen.

  • Die Umtriebsentschädigung (auch Gläubigerschaden / Verzugsschaden genannt, vgl. Art. 4.2.5 Code of Conduct Inkasso Suisse) ist vom Schuldner zu begleichen. Ob sich die Durchsetzung im Einzelfall lohnt, hängt unter anderem davon ab, ob der Schuldner die fraglichen Kosten anerkannt hat. Vorgeschossene Betreibungs- oder Gerichtskosten sowie ggf. Partei- und Prozessentschädigungen werden bei Nichtbezahlung auf dem Rechtsweg durchgesetzt.

  • Bei einem bestehenden Dossier, das bereits im Betreibungs-, Gerichts- oder Konkursverfahren ist, können nachträglich keine zusätzlichen Forderungen mehr im selben Dossier übernommen werden, da eine Änderung der Schuldbeträge zur Folge hat, dass die Ursprungsbeträge nicht mehr übereinstimmen. Gegebenenfalls ist ein neues Dossier zu eröffnen.  

Fragen zum Kundenportal

  • Eine einem Schuldner zustehende Gutschrift seitens des Gläubigers wird dem Konto gutgeschrieben, letzterem aber keine Erfolgsprovision verrechnet. Eine beim Gläubiger eingehende Direktzahlung ist provisionspflichtig, da sie dieselbe Wirkung hat wie eine Zahlung an EOS.

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